Honorierung von Privatgutachten
Je nach Art und Umfang der Auftragserteilung richtet sich die Honorierung
von Privatgutachten entsprechend der vertraglichen Vereinbarung beispielsweise
nach
Entschädigung im gerichtlichen Verfahren nach dem
Justizvergütung- und Entschädigungsgesetz JVEG
(§§ 8 – 10, 12 - 14 JVEG)
§ 8 JVEG Grundsatz der Vergütung
§ 9 JVEG Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher
§ 10 JVEG Honorar für besondere Leistungen
§ 12 JVEG Ersatz für besondere Aufwendungen
§ 13 JVEG Besondere Vergütung
§ 14 JVEG Vereinbarung der Vergütung
Honorierung von Gutachten für eine Behörde
Hier wird auf das JVEG verwiesen, welches häufig Anwendung findet.